Umsatzsteuer: Neue Regelung für Gutscheine ab 2019
Zu Jahresbeginn hat sich einiges bei der umsatzsteuerlichen Behandlung von Gutscheinen getan.
Bisher hat man bei Gutscheinen steuerlich zwischen Wertgutscheinen und sonstigen Gutscheinen für bereits konkretisierte Leistungen unterschieden. Für die Berechnung der Umsatzsteuer war der Grad der „Konkretisierung“ der Leistung entscheidend. Seit 1.1.2019 ist zwischen Einzweck-Gutschein und Mehrzweck-Gutschein zu differenzieren. Unter Einzweck-Gutscheinen versteht man jene Gutscheine, bei denen zum Zeitpunkt der Ausstellung die Leistung, der Leistungsort (z.B. Österreich) sowie die darauf bezogene Umsatzsteuer bzw. der Prozentsatz, feststehen. Beispielsweise der Gutschein einen Friseurbesuch.
Umsatzsteuerlich wird hierbei bereits bei Ausstellung des Gutscheins die Erbringung der Leistung, auf die er sich bezieht, unterstellt. Das bedeutet daher, dass bereits der Verkauf eines Einzweck-Gutscheins der Umsatzsteuer unterworfen werden muss. Auch wenn dieser Gutschein nie eingelöst wird, die Umsatzsteuer muss beim Verkauf des Gutscheins bezahlt werden.
Bei einem Mehrzweck-Gutschein hingegen können für eine pauschal festgesetzte Summe unterschiedliche Produkte und Dienstleistungen in Anspruch genommen werden. Ein Beispiel wäre ein Gutschein über € 20 einer Restaurantkette. Für die Gutscheinsumme können unterschiedliche Produkte erworben werden, die wiederum unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen unterliegen. Daher steht die fällig werdende Umsatzsteuersumme zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins noch nicht fest. Ebenso kann es sein, dass im Ausstellungszeitpunkt der Leistungsort noch nicht bestimmt werden kann, da der Gutschein beispielsweise in verschiedenen Ländern eingelöst werden kann.
Hat ein Konsument beispielsweise die Möglichkeit, einen Gutschein sowohl in Österreich als auch in Deutschland einzulösen, kann der jeweilige Umsatzsteuersatz erst im Zeitpunkt des Kaufes und somit beim Einlösen des Gutscheins ermittelt werden.
Erst die Erbringung der tatsächlichen Leistung und mit ihr verbunden die Einlösung des Mehrzweck-Gutscheins führt zur Entstehung der Steuerschuld.