Normverbrauchsabgabe (NoVA)
Die Normverbrauchsabgabe, besser bekannt als NoVA, ist eine einmalige Abgabe, die fällig wird, wenn ein Endverbraucher in Österreich ein neues Kraftfahrzeug erwirbt oder ein solches erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen wird. Abgeführt wird die Normverbrauchsabgabe grundsätzlich vom Händler, bei dem der Käufer das Kfz kauft. Bei Eigenimporten aus dem Ausland muss die NoVA beim zuständigen Finanzamt bezahlt werden.
Als Bemessungsgrundlage für die NoVA wird ein Prozentsatz vom Fahrzeugwert herangezogen. Dieser ist abhängig von den CO2-Emissionen bei Pkw bzw. vom Hubraum bei Motorrädern.
Zudem wird die NoVA immer dann fällig, wenn ein Kraftfahrzeug aus dem Ausland nach Österreich importiert wird. Unabhängig davon, ob es ein neues oder gebrauchtes Kfz ist.
Wird ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen überwiegend in Österreich verwendet, so ist ebenfalls NoVA fällig. Es wird dabei unterstellt, dass das Fahrzeug seinen dauernden Standort im Inland hat.
NoVA-Befreiung:
In bestimmten Fällen kann es aber auch zu einer Befreiung von der Normverbrauchsabgabe kommen. Einerseits gibt es gewisse Fahrzeugarten wie beispielsweise Elektroautos, Anhänger von Wohnwagen oder auch Oldtimer, die nicht der NoVA unterliegen.
Auf der anderen Seite sind aber auch solche Fahrzeuge NoVA-befreit, die einem speziellen Zweck dienen. Darunter fallen Taxis, Mietwagen, Vorführfahrzeuge, Fahrschulautos, Kraftfahrzeuge zur kurzfristigen Vermietung, Leichenwagen, Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und Begleitfahrzeuge für Sondertransporte.
Die Befreiung steht den oben genannten Fahrzeugen jedoch nur zu, wenn der begünstigte Zweck mindestens 80 % der Gesamtkilometerleistung beträgt!