Familienheimfahrten und doppelte Haushaltsführung als Werbekosten absetzen?
Wer täglich von zu Hause zu seinem Arbeitsplatz pendelt und dabei so weit fahren muss, dass eine tägliche Rückfahrt nach Hause nicht mehr zumutbar ist, kann die Kosten für solche Familienheimfahrten als Werbekosten steuerlich geltend machen. Zusätzlich ist es möglich, bei großer Entfernung zur Arbeitsstätte am Dienstort einen weiteren Wohnsitz zu begründen und diese doppelte Haushaltsführung steuerlich geltend zu machen.
Zumindest dann, wenn eine Verlegung des Hauptwohnsitzes in eine übliche Entfernung zum Arbeitsplatz aus erheblichen und objektiven Gründen nicht möglich ist. Die Unzumutbarkeit hierfür kann z.B. in Gründen der privaten Lebensführung liegen oder aufgrund einer weiteren eigenen Erwerbstätigkeit oder des Lebenspartners liegen.
Ist die Verlegung des Familiensitzes jedoch zumutbar, so erkennt das Finanzamt eine doppelte Haushaltsführung meist nicht an. So urteilte das Bundesfinanzgericht (BFG) beispielsweise in einem Fall aus dem Jahr 2018 in dem es um einen Piloten ging, der Aufwendungen für doppelte Haushaltsführung und für Familienheimfahrten steuerlich geltend gemacht werden wollten.
Der Zweitwohnsitz des Piloten befand sich in Wien, da er von dort aus die meisten seiner Flüge antrat. Sein Hauptwohnsitz befand sich jedoch in einem von seinen Eltern geerbten Haus in Salzburg. Das BFG ließ Kosten für Familienheimfahrten sowie für die doppelte Haushaltsführung, die der Pilot aufgrund der Pflegebedürftigkeit seiner Eltern in Salzburg steuerlich geltend machen wollte, jedoch nicht als Werbungskosten zu.
Grund dafür war laut Bundesfinanzgericht, dass das Haus des Piloten an seinem Hauptwohnsitz in Salzburg nicht der Einkommenserzielung diente und somit eine Beibehaltung eines Doppelwohnsitzes nicht gerechtfertigt wäre. Auch wurde die Pflegebedürftigkeit der Eltern nicht als Argument für eine Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlagerung anerkannt, da sich die Besuche des Piloten bei seinen Eltern auf das Wochenende beschränkten.