Ihr erster Mitarbeiter
Viele Ein-Personen-Unternehmer kommen in Ihrer Laufbahn an den Punkt, an dem sie die Entscheidung treffen, den ersten Mitarbeiter einzustellen. Was dabei unbedingt beachtet werden muss, und welche teuren Fehler ihr vermieden werden sollten, wird in diesem Beitrag behandelt.
Die Entscheidung den ersten Mitarbeiter einzustellen, ist einerseits ein großer Meilenstein in der Entwicklung eines Unternehmers, andererseits unvermeidlich, wenn das Unternehmen weiter wachsen soll.
Die Entscheidung ist gefallen, der erste Mitarbeiter kommt! – Was gilt es zu beachten?
Wir haben die sechs wichtigsten Punkte zusammengefasst:
- Jeder Dienstnehmer muss VOR Arbeitsantritt bei der ÖGK angemeldet sein. Die Bestätigung über die Anmeldung bei der ÖGK muss dem Mitarbeiter überreicht werden.
- Ausstellung eines Dienstvertrages, in dem alle für das Dienstverhältnis relevanten Punkte schriftlich vereinbart werden.
- Der Mitarbeiter muss aufgrund seiner Qualifizierung, der Tätigkeit und seiner Vordienstzeiten in das richtige Kollektivvertragschema korrekt eingestuft werden.
WICHTIG: Der kollektivvertragliche Mindestlohn dieser Stufe darf AUF KEINEN FALL UNTESCHRITTEN werde, da sonst der Tatbestand des Lohn- und Sozialdumping verwirklicht wird. Dies gilt es aufgrund der extrem hohen Strafen (mehrere tausend Euro!) unbedingt zu vermeiden!
Unser Tipp: Immer über dem KV-Mindestlohn bezahlen, damit dies nicht so leicht passieren kann. - Mitarbeiter müssen detaillierte Arbeitszeitaufzeichnungen führen (inkl. Pausen, geleistete Überstunden, etc.). Diese dienen zur Kontrolle Arbeitszeiten durch den Arbeitgeber, für die korrekte Lohnabrechnung und für Kontrollen der Behörden (z.B. Arbeitsinspektorat oder Lohnabgabenprüfung)
- Gibt es keine starren Arbeitszeiten, empfehlen wir unbedingt den Abschluss einer Gleitzeitvereinbarung mit den Mitarbeitern um böse Überraschungen bei Lohnabgabenprüfungen zu vermeiden!
- Mitarbeiter müssen Reisekostenaufzeichnungen führen. Wird dem Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch zur Privatnutzung überlassen und möchte dieser nur den halben Sachbezug in Anspruch nehmen, ist unbedingt ein lückenloses Fahrtenbuch zu führen.
Welche Lohnnebenkosten sind zusätzlich zum Lohn/Gehalt zu bezahlen?
Bei einem geringfügigen Dienstverhältnis (Entlohnung bis zur Geringfügigkeitsgrenze von € 460,66 pro Monat (Stand: 2020) sind lediglich 1,2% GKK-Beiträge und 1,53% MVK zu bezahlen.
Überschreitet die Entlohnung die Geringfügigkeitsgrenze, sind zahlreiche Lohnnebenkosten zu bezahlen:
Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung 21,23 %
DB – Dienstgeberbeitrag 3,9%
DZ – Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag je nach Bundesland zw. 0,34 – 0,42 %
Kommunalsteuer 3%
U-Bahn Steuer € 2,00 pro angefangener Woche
Mitarbeitervorsorgegasse 1,53%
Gerne übernehmen wir für Sie die monatlichen Lohnabrechnung und stehen Ihnen für alle Fragen zu Ihren Mitarbeitern zur Verfügung!