Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung – nur mehr 2 Wochen Zeit!
Seit Einführung der Registrierkassenpflicht haben wir regelmäßig über Neuerungen, Probleme und Verschärfungen im Zusammenhang mit diesem Thema informiert.
Ab 1.4.2017 muss nun jede Registrierkasse mit einer technischen Sicherheitseinrichtung zum Manipulationsschutz ausgestattet sein. Diese Frist wird nicht verschoben! Der technische Manipulationsschutz ist am Kassenbeleg als QR-Code erkennbar. Der QR-Code beinhaltet einen Signaturwert, der für die Signierung der Barumsätze in der Registrierkasse erforderlich ist. Damit werden die Barumsätze chronologisch miteinander verkettet. Eine Datenmanipulation würde diese geschlossene Barumsatzkette unterbrechen und ist damit nachweisbar.
Damit eine Registrierkasse den gesetzlichen Anforderungen entspricht sind nun folgende 5 Schritte erforderlich:
- Beschaffung eines Signaturzertifikats + Kartenlesegerät
- Initialisierung der manipulationssicheren Registrierkasse
- Erstellung des Startbelegs
- Registrierung über FinanzOnline
- Prüfung des Startbelegs mittels BMF Belegcheck-App
Mit einer Überprüfung des Startbelegs wird sichergestellt, dass die Inbetriebnahme der Sicherheitseinrichtung der Registrierkasse ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Mit der BMF Belegcheck-App (kostenlos downloadbar im Android PlayStore bzw. in Apple iTunes) können der maschinenlesbare Code (QR-Code) des Startbelegs und alle weiteren Belege des eigenen Unternehmens mit dem Smartphone gescannt und geprüft werden. Dabei werden Daten über FinanzOnline herangezogen, um die Gültigkeit der Signatur auf den Belegen feststellen zu können. Das Ergebnis wird unmittelbar am Display des Smartphones oder Tablets mit einem weißen Häkchen auf grünem Grund angezeigt. Wichtig ist, dass vor der ersten Anwendung der BMF Belegcheck-App diese durch Eingabe des Authentifizierungscodes aus der Finanzonline-Registrierung freigeschaltet ist. Den Authentifizierungscode können auch wir für Sie über FinanzOnline generieren.
Was passiert bei Fristversäumnis?
Kann die Umsetzung der Registrierkassenpflicht im Sinne der Registrierkassensicherheitsverordnung (RKSV) nicht rechtzeitig vorgenommen werden, ist im Falle einer vorsätzlichen Verletzung der abgabenrechtlichen Pflicht zur Einrichtung der technischen Sicherheitsvorkehrung mit Geldstrafen bis zu EUR 5.000,00 zu rechnen. Ebenso droht auch der Verlust der Vermutung der sachlichen Richtigkeit der Buchführung und Aufzeichnungen. Dies ist im jeweiligen Einzelfall vom Finanzamt zu prüfen.
Von einem vorsätzlichen Verstoß gegen die Registrierkassenpflicht kann dann nicht ausgegangen werden, wenn der Unternehmer bereits über eine Registrierkasse verfügt, die der Kassenrichtlinie entspricht und mit dieser die Einzelaufzeichnungs- und Belegerteilungspflicht erfüllt, Belege über die getätigten Barumsätze (auch Bankomat- und Kreditkarten) lückenlos erteilt und nachweist bzw. glaubhaft macht, dass die RKSV-konforme Beschaffung bzw. Umrüstung der bestehenden Registrierkasse bei einem Kassenhersteller bis Mitte März 2017 bereits beauftragt wurde, sodass die Säumnis nicht in der Sphäre des Unternehmers gelegen ist.
Aus diesem Grund ist eine genaue Dokumentation unbedingt notwendig um diese bei einer etwaigen Betriebsprüfung in späteren Jahren vorlegen zu können.
Für nähere Fragen steht Ihnen das Team der Kanzlei Jagersberger gerne zur Verfügung!