Ärzteberatung – Praxisgründung und Übergabe einer Praxis

Auf dem Weg zur Selbstständigkeit ist der Arzt als Unternehmer mit einer Reihe von rechtlichen und wirtschaftlichen Themen konfrontiert. Ein guter Start ist unser Ziel!

Sei es bei der Neuerrichtung einer Praxis, bei der Übernahme einer bestehenden Ordination oder beim Zusammenschluss mit mehreren Berufskollegen, wir übernehmen gerne die Abklärung des steuerrechtlichen Rahmens.

  • Neuerrichtung einer Praxis
  • Übernahme einer bestehenden Praxis
  • Übergabe einer Praxis
  • Alternativen zur Einzelpraxis
    • Ordinationsgemeinschaft
    • Apparategemeinschaft
    • Gruppenpraxis

 

Alternativen zur Einzelpraxis

Durch verschieden enge Kooperationen von freiberuflich tätigen Ärzten können erhebliche Kostenvorteile erzielt werden. Dabei stehen, je nach unterschiedlich enger Zusammenarbeit zwischen den Ärzten, folgende Gemeinschaften zur Verfügung: Die Ordinationsgemeinschaft, die Apparategemeinschaft oder eine Gruppenpraxis.

 

Ordinationsgemeinschaft, Apparategemeinschaft

Von einer Ordinationsgemeinschaft spricht man bei einer Zusammenarbeit von freiberuflich tätigen Ärzten, wenn diese die Ordinationsräume gemeinsam nutzen. Werden medizinisch-technische Geräte gemeinsam benutzt, liegt eine Apparategemeinschaft vor. Beide Arten der Gemeinschaften können auch zugleich vorliegen.

 

Ertrags- und Kostenverrechnung zwischen den Ärzten

Die Ordinations- und Apparategemeinschaft kann als bloße Kostengemeinschaft, aber auch als Ertragsgemeinschaft ausgestaltet sein. Der Erlös aus der ärztlichen Tätigkeit fließt in eine gemeinsame Kasse, aus der auch die Ausgaben bestritten werden. Der Arzt ist dann am verbleibenden Gewinn nach Maßgabe der (gesellschafts-) vertraglichen Vereinbarung beteiligt. In diesem Fall spricht man von einer Ertragsgesellschaft.

Werden nur die Kosten nach einem sachgerechten Schlüssel (in der Regel Umsatz- oder Arbeitszeitschlüssel) gemeinsam getragen, spricht man von einer Kostengemeinschaft. Zur Bedeckung dieser Kosten werden von den Ärzten laufende Einzahlungen gemacht.

 

Wahl der Rechtsform

An Rechtsformen stehen bei der Ordinations- oder Apparategemeinschaft folgende zur Wahl:

Miteigentumsgemeinschaften, Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GesBR), offene Gesellschaft (OG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder Aktiengesellschaft (AG).

Für die in der Praxis vorkommenden GesBR, die OG oder KG muss lediglich eine vereinfachte Gewinnermittlung in der Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung geführt werden. Für die Steuererklärung ist erlassmäßig geregelt, dass die Gewinn- bzw. Verlustanteile ohne Zwischenschaltung einer eigenen Steuererklärung der Gesellschaft in den einzelnen Steuererklärungen der Gesellschafter erfasst werden.

Ärzte GmbHs müssen jedenfalls den Gewinn mittels doppelter Buchführung (Bilanz) ermitteln.

Die Wahl der Rechtsform ist nicht nur von steuerrechtlichen sondern vielmehr von gesellschafts- und haftungsrechtlichen Gesichtspunkten getragen.

 

Ärzte OG

Das Ärztegesetz ermöglicht den Betrieb einer Gruppenpraxis in Rechtsform einer offenen Gesellschaft (OG). Bei Kassenärzten ist der Betrieb einer Gruppenpraxis allerdings nur dann möglich, wenn dies im Gesamtvertrag mit den Versicherungsträgern (GKK) erlaubt bzw. unterstützt wird. Bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer OG ist die Vergesellschaftung nicht nur auf Ertrags- und Kostenverrechnung beschränkt, sondern das gesamte Gesellschaftsvermögen inklusive des Praxiswerts gehört anteilig den beteiligten Ärzten. Steuerrechtlich hat die Gesellschaft den erzielten Gewinn einheitlich zu ermitteln, sodann ist dieser Gewinn auf die Gesellschafter aufzuteilen. Diese einheitliche Gewinnermittlung auf Gesellschaftsebene und Aufteilung des Gewinnes gesondert auf die Gesellschafter hat durch Abgabe einer Steuererklärung der Gesellschaft zu erfolgen. Die Gesellschaft selbst hat diesen Gewinn jedoch nicht zu versteuern, sondern jeder einzelne Gesellschafter hat seine Gewinnzuteilung in seine eigene Steuererklärung aufzunehmen und zu versteuern.

 

Ärzte GmbH

Einer Ärzte-GmbH Gruppenpraxis dürfen als Gesellschafter nur zur selbstständigen Berufsausübung berechtigte Ärzte angehören. Jeder Gesellschafter ist maßgeblich zur persönlichen Berufsausübung in der Gesellschaft verpflichtet. Die Berufsbefugnis der Gruppenpraxis ergibt sich aus der Berufsberechtigung der an der Gruppenpraxis beteiligten Ärzte.

Die Anstellung von anderen Ärzten ist unzulässig. Ebenso ist das Eingehen sonstiger zivil- oder arbeitsrechtlicher Beziehungen zu anderen Ärzten oder Gesellschaften zum Zweck der Erbringung ärztlicher Leistungen unzulässig. Ausnahmen bilden nur vorübergehende Vertretung, insbesondere aufgrund von Fortbildung, Krankheit und Urlaub.

Pro Gesellschafter können fünf Angehörige anderer Gesundheitsberufe (ausgenommen Ordinationsgehilfen) angestellt werden. Die absolute Höchstzahl liegt
bei 30.

Für medizinische und chemische Labordiagnostik, physikalische Medizin und allgemeine Rehabilitation sowie Radiologie gilt diese Beschränkung nicht.

Stand: 25. Juli 2013

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Sollten Sie spezielle Fragen zu einem der Themen haben, stehen wir Ihnen jederzeit gerne für ein persönliches Gespräch zur Verfügung.
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