Der Fixkosten Zuschuss – Anträge ab 20.05.2020 möglich!
Ab dem 20. Mai kann die erste Tranche des Fixkostenzuschusses beantragt werden.
Worum geht es genau? – Vereinfacht gesagt bekommen Unternehmer einen Zuschuss zur Deckung ihrer Fixkosten, die vom 16. März bis zum 15. September 2020 aufgrund der COVID-19 Maßnahmen der Regierung Umsatzausfälle erlitten haben.
Folgende Anforderungen müssen erfüllt werden:
- Antragsteller dürfen in den letzten 5 Jahren keine rechtskräftige Finanzstrafe bekommen haben
- Antragsteller müssen aufgrund von COVID-19 einen Umsatzsaufall erlitten haben
- Das Unternehmen darf sich am 31. Dezember 2019 nicht in Schwierigkeiten befunden haben.
- Unternehmer müssen zumutbare Maßnahmen gesetzt haben, um ihre Fixkosten während der Krise zu reduzieren.
Was genau versteht man nun unter dem Begriff Fixkosten?
In der Verordnung gibt es einen 10-Punkte Katalog mit Aufwendungen, die im Zeitraum 16.3.-15.9. anfallen:
- Miete und Pacht für Geschäftsräume
- Betriebliche Versicherungsprämien
- Zinsaufwendungen für Kredite und Darlehen (NICHT Tilgung)
- Finanzierungskostenanteil von Leasingraten
- Betriebliche Lizenzgebühren, solang der Empfänger nicht beteiligt ist
- Aufwendungen für Strom, Gas und Telekommunikation (Handy, Internet)
- Wertverlust bei verderblicher oder saisonaler Ware, sofern diese aufgrund der COVID-19 Krise mindestens 50% des Wertes verlieren.
- Angemessener Unternehmerlohn bei einkommensteuerpflichtigen Unternehmern (höchstens € 2.666,67 pro Monat). Vom Unternehmerlohn müssen jedoch Nebeneinkünfte abgezogen werden.
- Personalaufwendungen, die ausschließlich für die Bearbeitung von krisenbedingten Stornierungen und Umbuchen anfallen.
- Aufwendungen für sonstige vertragliche betriebsnotwendige Zahlungsverpflichtungen, die nicht das Personal betreffen.
Wie auch schon beim Härtefall-Fonds müssen erhaltene Versicherungszahlungen, die zur Abdeckung von Fixkosten ausbezahlt wurden, abgezogen werden.
Wie ermittelt man den COVID-bedingten Umsatzausfall?
Es gibt zwei Varianten:
Variante 1: Vergleich der Betriebseinnahmen des 2. Quartals 2020 mit den Zahlen des 2. Quartals 2019.
Variante 2: Es kann auch ein abweichender Betrachtungszeitraum gewählt werden. In diesen Fällen muss jeweils der gleiche Zeitraum des Vorjahres zum Vergleich herangezogen werden.
Es gibt 6 Betrachtungszeiträume:
Betrachtungszeitraum 1: 16.3.2020 – 15.4.2020
Betrachtungszeitraum 2: 16.4.2020 – 15.5.2020
Betrachtungszeitraum 3: 16.5.2020 – 15.6.2020
Betrachtungszeitraum 4: 16.6.2020 – 15.7.2020
Betrachtungszeitraum 5: 16.7.2020 – 15.8.2020
Betrachtungszeitraum 6: 16.8.2020 – 15.9.2020
Es können drei Betrachtungszeiträume ausgewählt werden. WICHTIG: Diese müssen zusammenhängen! Man kann daher nicht z.B.: 1, 4 und 6 nehmen. Es müssen 3 zusammenhängende Monate sein, da bei Variante 1 das Quartal auch aus 3 zusammenhängenden Monaten besteht.
Wie hoch ist der Fixkostenzuschuss?
Es gibt eine Staffelung, die je nach Höhe des Umsatzausfalls unterschiedlich ausfällt.
Bei einem Umsatzausfall von 40 – 60% werden 25% ersetzt
bei einem Umsatzausfall von 60 – 80% werden 50% ersetzt und
bei einem Umsatzausfall von über 80 % werden 75% der Fixkosten ersetzt.
WICHTIG: Es gibt auch eine Untergrenze von € 2.000. Ergibt die Staffelung weniger als € 2.000 an Zuschuss, wird kein Fixkostenzuschuss gewährt.
Wie werden die zu fördernden Fixkosten im Beobachtungszeitraum ermittelt?
Wird der Umsatzausfall anhand der Zahlen für das 2. Quartal 2020 ermittelt, müssen die Fixkosten zwischen 16.3. und 15.6 2020 als Bemessungsgrundlage heranziehen. Bei einem anderen Beobachtungszeitraum sind die Fixkosten analog zum Umsatzeinbruch zu ermitteln.
Wertverlust bei verderblicher Ware kann erst geltend gemacht, wenn dieser tatsächlich feststeht.
Der Zuschuss ist betragsmäßig pro Unternehmen begrenzt.
€ 90 Mio. bei einem Zuschuss von 75% der Fixkosten,
€ 60 Mio. bei 50% der Fixkosten und
€ 30 Mio. bei 25%.
Sind mehrere betroffene Unternehmen miteinander verbunden (Konzerngesellschaften bzw. Holdingstrukturen), steht der Maximalbetrag für alle Unternehmen des Konzerns nur einmal zu.
Wurden Entschädigungen von öffentlicher Hand betreffend COVID-19 oder aufgrund des Epidemie Gesetzes bezogen, müssen diese Zahlungen vom Fixkostenzuschuss abgezogen werden.
WICHTIG: Förderungen im Zusammenhang mit der Kurzarbeit müssen nicht abgezogen werden. Zahlungen aus dem Härtefall-Fonds müssen erst bei Anträgen ab dem 19.8. in Abzug gebracht werden.
Wie schaut es mit Neugründern aus?
Start-Ups, die noch keine Daten aus den Jahren 2018 oder 2019 vorweisen können, müssen Umsatzausfälle anhand von Planungsrechnungen plausibilisieren, um den Fixkostenzuschuss beantragen zu können.
Wie kann der Fixkostenzuschuss beantragt werden?
Der Zuschuss muss bis spätestens 31. August 2021 elektronisch über Finanz Online beantragt werden. Ausbezahlt wird er in drei Tranchen: Die erste Auszahlung von maximal 1/3 des voraussichtlichen Zuschusses kann ab 20. Mai 2020 beantragt werden. Die zweite Tranche (höchstens 1/3) kann dann ab 19. August 2020 und die dritte und letzte Tranche ab 19.11.2020 beantragt werden.
Wertverluste aufgrund saisonaler Ware können erst bei der zweiten Tranche berücksichtigt werden, sofern ein Nachweis möglich ist.
Um auch noch die dritte Tranche erhalten zu können, müssen qualifizierte Daten aus dem Rechnungswesen vorgelegt werden. Existieren diese Daten schon zum Zeitpunkt der zweiten Tranche, kann gleich ab 19. August der gesamte Fixkostenzuschuss beantragt werden. Ein Warten auf die dritte Tranche ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Je nach Höhe des beantragten Zuschusses kann es vorkommen, dass der Antrag noch von einem Steuerberater bestätigt werden muss.
Wie bei der Corona-Kurzarbeit und dem Härtefall-Fonds wird auch beim Fixkostenzuschuss ein Förderungsmissbrauch strafrechtlich geahndet.
Unser Team unterstützt Sie gerne bei der Beantragung des Fixkostenzuschusses.