Beschäftigungsbonus 2017 – Teil 2
Aufbauend auf den vorhergegangenen Beitrag zum Beschäftigungsbonus (gültig seit 1.7.2017) möchten wir einen Überblick über die geförderten Kosten geben:
Es werden für einen Zeitraum von 3 Jahren 50% der bezahlten Lohnnebenkosten jährlich im Nachhinein ausbezahlt.
Unter den Begriff der Lohnnebenkosten fallen folgende Abgaben und Beiträge:
- Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung
- Beiträge zur Mitarbeitervorsorgekasse
- Arbeitslosenversicherungsbeitrag
- Wohnbauförderungsbeitrag
- Dienstgeberbeitrag
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag
- Kommunalsteuer
- Beiträge gemäß Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz
Die Wiener Dienstgeberabgabe (U-Bahn Steuer) fällt nicht unter den Lohnnebenkostenbegriff.
Gefördert werden Lohnnebenkosten, deren Bemessungsgrundlage maximal der Höhe der Höchtsbeitragsgrundlage gemäß ASVG entspricht. Dies wären im Jahr 2017 € 69.720,00 maximale Bemessungsgrundlage.
Gehaltssteigerungen innerhalb der drei Jahre werden mit 2% p.a. valorisiert und als Bemessungsgrundlage fixiert. Dadurch werden künftige Gehaltssteigerungen berücksichtigt.
Nähere Information zu den Voraussetzungen finden Sie unter http://www.beschaeftigungsbonus.at/